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I. Abschluss: |
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1 |
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst nach
unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Mündliche
Absprachen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung
verbindlich. |
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2 |
Unsere Vertreter und Reisenden sind nur zur Vermittlung und
nicht zum Abschluss berechtigt. |
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II. Umfang der
Lieferpflicht: |
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Wir behalten uns
das Recht vor, wegen der Besonderheiten unserer Fertigung bei
Sonderanfertigungen Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Stückzahl vorzunehmen und den vereinbarten Preis für
die Gesamtlieferung entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung
abzuändern. Der vereinbarte Einzelpreis pro Stück bleibt
unberührt. |
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III. Lieferfristen
und Liefertermine: |
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1 |
Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten,
wenn vor ihrem Ablauf die Lieferung abgesandt worden ist oder
bei vereinbarter Abholung durch den Kunden oder in dessen
Auftrag von uns mitgeteilt worden ist, dass die Ware zur
Abholung bereit steht. Eine vereinbarte Lieferzeit oder ein
vereinbarter Liefertermin verlängern sich bzw. verschieben sich
unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus einem Verzug des
Käufers um den Zeitraum, in dem der Käufer sich mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet. |
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2 |
Ist
die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher
unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Ereignissen
nicht möglich oder wesentlich erschwert, sind wir zur Lieferung
nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert. Die
Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der
Behinderung. Dauert das Leistungshindernis mehr als 3 Monate,
sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
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3 |
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind
ausgeschlossen, sofern wir den Verzug nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht, soweit ein
Fixtermin vereinbart wurde. In diesem Fall findet Buchstabe M
Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. |
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4 |
Wir
sind berechtigt, auch ohne besondere Absprache Teillieferungen
vorzunehmen und jeweils entsprechend der ausgelieferten
Teilmenge in Rechnung zu stellen. |
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5 |
Auf
Abruf erklärte Aufträge sind binnen drei Monaten nach von uns
erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen, soweit nichts anderes
vereinbart ist. |
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IV. Versand und
Gefahrenübergang: |
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1 |
Die
Verpackung wird von uns sorgfältig und kostengünstig
vorgenommen. |
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2 |
Die
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht
zurückgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist. |
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3 |
Bei
allen Lieferungen, auch wenn diese frachtfrei erfolgen, geht die
Gefahr einschließlich Bruchgefahr, mit der Versendung der Ware
durch uns auf den Käufer über. Eine Transportversicherung
erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers und auf
seine Kosten. |
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4 |
Ohne besondere Anweisung des Bestellers werden Versandweg und
Versandart von uns nach bestem Ermessen gewählt. |
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V. Preise: |
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1 |
Unsere Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Verpackung,
Mehrwertsteuer, Exportsteuer, Zoll, sonstige Spesen und
Versandkosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. |
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2 |
Unsere Preise sind freibleibend, wenn zwischen dem
Auftragseingang bei uns und der Auslieferung bzw. Bereitstellung
der Ware ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt, soweit die
Überschreitung des Zeitraumes von 4 Monaten nicht aufgrund von
uns zu vertretender Umstände erfolgt. In diesem Falle gelten die
bei Auslieferung bei uns üblichen Preise. Diese Bestimmung gilt
auch bei Aufträgen, die in Sukzessivlieferungen oder
Teillieferungen von uns ausgeführt werden, hinsichtlich der
Auslieferungen, die mehr als 4 Monate nach Auftragseingang bei
uns erfolgen. |
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3 |
Bei
beigestellten Werkzeugen oder anderen Arbeitsmitteln gelten
unsere Angebotspreise vorbehaltlich eines zufriedenstellenden
Probelaufes in unserem Betrieb. Wir behalten uns darüber hinaus
das Recht vor, bei Nichteignung oder ungenügender Eignung der
beigestellten Arbeitsmittel vom Auftrag zurückzutreten. |
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VI. Zahlung: |
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1 |
Die
Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders vereinbart, in bar
mit 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum
oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu
zahlen. Ein Skontoabzug auf neue Rechnung ist unzulässig, soweit
nicht sämtliche älteren, fälligen Rechnungen in voller Höhe
beglichen sind. |
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2 |
Der
Besteller kann uns gegenüber nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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3 |
Bei
Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu. |
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4 |
Zahlungen haben spesenfrei für uns durch Überweisung auf eines
der in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen oder durch
Übersendung von Schecks, die vorbehaltlich ihrer Einlösung
zahlungshalber entgegengenommen werden. |
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5 |
Zahlungen an Vertreter - auch Scheckzahlungen - sind nur
zulässig, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht haben. |
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6 |
Wechsel werden nur nach besonderer vorheriger Vereinbarung und
nur zahlungshalber angenommen. Dabei sind im Zusammenhang mit
der Wechselbegebung stehende Zinsen, Diskontspesen und weitere
Unkosten stets vom Käufer zu tragen bzw. uns zu erstatten.
Soweit Wechselzahlung vereinbart wird, müssen die Wechsel uns
sofort nach Rechnungserhalt zur Verfügung gestellt werden.
Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Skontoabzug. |
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VII. Rücksendungen: |
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Die Rückgabe
gelieferter Ware ist - soweit nicht berechtigte Mängelrügen
vorliegen - unzulässig, soweit hierüber keine besondere, von uns
schriftlich zu bestätigende Vereinbarung getroffen wird. Die
Rücklieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die
Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt unter Abzug einer
angemessenen Bearbeitungsgebühr. |
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VIII.
Gewährleistung: |
|
1 |
Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Besteller
keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Besteller nur Nacherfüllung
verlangen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder
Ersatzlieferung steht dabei uns zu. Das Recht unter den
Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung ganz oder
zum Teil zu verweigern, bleibt unberührt. |
|
2 |
Bei
Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung hat der
Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Ein Mangel, der nur einen geringen Teil
der geschuldeten Lieferung betrifft, berechtigt nicht zum
Rücktritt vom gesamten Vertrag. |
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3 |
Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. |
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4 |
Eventuelle Schadenersatzansprüche bleiben unbeschadet des
Abschnittes XIII. dieser Verkaufsbedingungen unberührt. |
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IX.
Eigentumsvorbehalt: |
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1 |
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers
unser Eigentum. |
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2 |
Werden unsere Waren vom Käufer bei der Herstellung von dessen
Waren eingebaut oder sonst verwendet, so gilt als vereinbart,
dass der Käufer uns anteilig dem Wert unserer Ware zu der neuen
Ware Miteigentum an den von ihm hergestellten Sachen überträgt,
auch soweit die Voraussetzungen des § 947 Abs. 1 BGB nicht
vorliegen. Soweit Miteigentum besteht, sind die unter Verwendung
von uns gelieferter Ware hergestellten neuen Sachen vom Käufer
auch für uns zu verwahren. Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang ist dem Käufer gestattet. Die Forderung aus dem
Weiterverkauf der neuen Sachen wird anteilig entsprechend
unserem Miteigentumsanteil vom Käufer an uns abgetreten. |
|
3 |
Der
Käufer ist verpflichtet, unser Vorbehaltseigentum betreffend,
etwaige Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, uns
unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Pfändung ist uns dabei
eine Abschrift oder Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu
übersenden. |
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X. Formen,
Werkzeuge und Vorrichtungen: |
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1 |
Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem
Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind unser
Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers
verwendet, sofern sie im Hinblick auf eine besondere Bestellung
angefertigt wurden und nichts Abweichendes zwischen uns und dem
Besteller vereinbart worden ist. Die Kosten der Herstellung
solcher Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen tragen der Besteller
und wir anteilig, jeweils gemäß besonderer Vereinbarung. |
|
2 |
Wir
bewahren die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und
halten sie betriebsbereit. Wir haften jedoch nicht, soweit die
Formen trotz sachgemäßer Behandlung und bei üblicher
Instandsetzung unbrauchbar werden. Unsere Aufbewahrungspflicht
endet, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren ab der
Auslieferung der Bestellung keine weitere Bestellung erfolgt. |
|
3 |
Die
vorstehenden Regelungen hinsichtlich Formen, Werkzeugen und
Vorrichtungen finden keine Anwendung, wenn diese nicht für
spezielle Kundenaufträge angefertigt worden sind. |
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XI. Schutzrechte: |
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1 |
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern,
die uns vom Besteller übergeben werden oder die von uns in
Zusammenarbeit mit dem Besteller erstellt wurden, herstellen
oder liefern, übernimmt der Besteller uns gegenüber die
uneingeschränkte Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und
Lieferung dieser Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt
werden. |
|
2 |
Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner
Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Besteller
verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die
Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen,
die uns in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten notwendigerweise erwachsen. |
|
3 |
Bei
nicht offensichtlich unbegründeter Inanspruchnahme sind wir
berechtigt, unsere Herstellung und Lieferung bis zur
erfolgreichen Freistellung durch den Besteller einzustellen.
Kommt der Besteller seiner Freistellungspflicht nach Abs. 2
innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist nicht
nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere
bis dahin aufgewendeten Kosten dem Besteller in Rechnung zu
stellen. |
|
4 |
Vom
Besteller uns überlassene Muster, Modelle oder Zeichnungen
werden nur auf besonderen Wunsch zurückgesandt. Kommt es zu
keiner Auftragserteilung, sind wir berechtigt, die uns
vorgelegten Muster, Modelle oder Zeichnungen 3 Monate nach
Abgabe unseres Angebotes oder im Falle weiterer Verhandlungen 3
Monate nach Beendigung der Vertragsverhandlungen zu vernichten.
Im Falle einer Auftragserteilung auf der Grundlage der
Kundenvorlage werden wir diese 2 Jahre nach Auslieferung der
letzten Bestellung aufgrund der Vorlagen aufbewahren. Nach
Ablauf dieser Zeit sind wir in diesem Falle berechtigt, die zur
Verfügung gestellten Muster, Modelle und Zeichnungen zu
vernichten. Von unserer Verpflichtung zur Aufbewahrung uns
überlassener Kundenvorlagen können wir uns jederzeit durch
Rücksendung der Vorlagen befreien. |
| |
|
|
XII.
Materialbeistellung: |
|
1 |
Wird Material vom Besteller
beigestellt, ist dieser verpflichtet, es frei unserem Werk
einschließlich Verpackung mit einem Mengenzuschlag von 5 % für
etwaigen Ausschuss anzuliefern. Die Anlieferung hat so
rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und bei
Teillieferungen in solchen Mengen zu erfolgen, dass uns eine
zügige und ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Die
Rückholung etwa nicht verbrauchter Teile ist Sache des Kunden
und von diesem auf seine Kosten und Gefahr vorzunehmen. |
|
2 |
Bei verspäteter, mengenmäßig oder
qualitätsmäßig ungenügender Anlieferung beigestellten Materials
ist der Besteller verpflichtet, uns dadurch entstehende
Mehrkosten gesondert zu vergüten. |
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3 |
Wir sind in solchen Fällen auch
berechtigt, die Herstellung zu unterbrechen, die eingesetzten
Maschinen abzurüsten und auf andere Produktionen umzustellen. |
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|
XIII. Haftung: |
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1 |
Schadenersatzansprüche des
Bestellers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten
entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des
Bestellers. |
|
2 |
Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 1
gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche
gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei
grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen. |
|
3 |
Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
| |
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XIV. Ausübung der
Rechte des Bestellers: |
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1 |
Hat der Besteller gemäß §§ 281, 323
BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt und ist die Frist erfolglos abgelaufen, so hat er uns
binnen einer Woche seit Zugang einer entsprechenden
schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er
Schadenersatz statt der Leistung geltend macht bzw. vom Vertrag
zurücktritt. |
|
2 |
Teilt er dies nicht rechtzeitig
mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus. |
| |
|
|
XV. Verjährung: |
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Durch die Aufnahme von
Verhandlungen über die einen Anspruch begründenden Umstände wird
die Verjährung nicht gehemmt. Dies gilt nicht für
Schadenersatzansprüche. |
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XVI.
Erfüllungsort und Gerichtsstand: |
|
1 |
Als Erfüllungsort für Lieferung,
Abnahme und Zahlung ist 72202 Nagold vereinbart. |
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2 |
Gerichtsstand sind für beide
Vertragsteile je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht
Stuttgart und das Landgericht Tübingen. Dies gilt auch für
Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. |
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XVII. Anwendung
deutschen Rechts: |
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Es gilt unter Ausschluss
ausländischen Rechts deutsches Recht. Ausgeschlossen ist die
Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts nach dem
Haager Kaufrechtsübereinkommen. |
| |
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XVIII.
Allgemeines: |
|
Diese Geschäftsbedingungen liegen
jedem von uns durchgeführten Auftrage zugrunde.
Vertragsabschlüsse durch uns erfolgen nur unter Zugrundelegung
dieser Verkaufsbedingungen. Einkaufs- oder sonstige
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten als nicht
vereinbart, auch soweit deren Klauseln unseren Bedingungen nicht
widersprechen. Vielmehr gilt insoweit die gesetzliche Regelung.
Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers sind
für uns auch dann unverbindlich, wenn sie der Bestellung
zugrunde gelegt wurden und wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen haben. |
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XIX.
Schlussklausel: |
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Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Bedingungen nicht wirksam sein, bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen sowie des
Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle einer etwa
unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. |