Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Abschluss:
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Mündliche Absprachen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigaung verbindlich.
  2. Unsere Vertreter und Reisenden sind nur zur Vermittlung und nicht zum Abschluss berechtigt.
II. Umfang der Lieferpflicht:
  1. Wir behalten uns das Recht vor, wegen der Besonderheiten unserer Fertigung bei Sonderanfertigungen Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Stückzahl vorzunehmen und den vereinbarten Preis für die Gesamtlieferung entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung abzuändern. Der vereinbarte Einzelpreis pro Stück bleibt unberührt.
III. Lieferfristen und Liefertermine:
  1. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Lieferung abgesendet worden ist, oder bei vereinbarter Abholung durch den Kunden oder in dessen Auftrag von uns mitgeteilt worden ist, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Eine vereinbarte Lieferzeit oder ein vereinbarter Liefertermin verlängern sich bzw. verschieben sich unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus einem Verzug des Bestellers um den Zeitraum, in dem der Besteller sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet.
  2. Ist die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Ereignisse nicht möglich oder wesentlich erschwert, sind wir zur Lieferung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung. Dauert das Leistungshindernis mehr als 3 (drei) Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern wir den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht, soweit ein Fixtermin vereinbart wurde. In diesem Fall findet Paragraph 8 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
  4. Wir sind berechtigt, auch ohne besondere Absprache Teillieferungen vorzunehmen und jeweils entsprechend der ausgelieferten Teilmenge in Rechnung zu stellen.
  5. Auf Abruf erklärte Aufträge sind binnen 3 (drei) Monaten nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
IV. Versand und Gefahrenübergang:
  1. Die Verpackung wird von uns sorgfältig und kostengünstig vorgenommen.
  2. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Bei allen Lieferungen, auch wenn diese frachtfrei erfolgen, geht die Gefahr einschließlich Bruchgefahr, mit der Versendung der Ware durch uns auf den Besteller über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers und auf seine Kosten.
  4. Ohne besondere Anweisung des Bestellers werden Versandweg und Versandart von uns nach bestem Ermessen gewählt.
V. Preise:
  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Verpackung, Mehrwertsteuer, Exportsteuer, Zoll, sonstige Spesen und Versandkosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Unsere Preise sind freibleibend, wenn zwischen dem Auftragseingang bei uns und der Auslieferung bzw. Bereitstellung der Ware ein Zeitraum von mehr als 4 (vier) Monaten liegt, soweit die Überschreitung des Zeitraumes von 4 (vier) Monaten nicht aufgrund von uns zu vertretender Umstände erfolgt. In diesem Falle gelten die bei Auslieferung bei uns üblichen Preise. Diese Bestimmung gilt auch bei Aufträgen, die in Sukzessivlieferungen oder Teillieferungen von uns ausgeführt werden, hinsichtlich der Auslieferungen, die mehr als 4 (vier) Monate nach Auftragseingang bei uns erfolgen.
  3. Bei beigestellten Werkzeugen oder anderen Arbeitsmitteln gelten unsere Angebotspreise vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Probelaufes in unserem Betrieb. Wir behalten uns darüber hinaus das Recht vor, bei Nichteignung oder ungenügender Eignung der beigestellten Arbeitsmittel vom Auftrag zurückzutreten.
VI. Zahlung:
  1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen.
  2. Der Besteller kann uns gegenüber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
  4. Zahlungen haben spesenfrei für uns durch Überweisung auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen oder durch Übersendung von Schecks, die vorbehaltlich ihrer Einlösung zahlungshalber ent-gegengenommen werden.
  5. Zahlungen an Vertreter – auch Scheckzahlungen – sind nur zulässig, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht haben.
  6. Wechsel werden nur nach besonderer vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Dabei sind im Zusammenhang mit der Wechselbegebung stehende Zinsen, Diskontspesen und weitere Kosten stets vom Besteller zu tragen bzw. uns zu erstatten. Soweit Wechselzahlung vereinbart wird, müssen die Wechsel uns sofort nach Rechnungserhalt zur Verfügung gestellt werden. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Skontoabzug.
VII. Rücksendungen:
  1. Die Rückgabe gelieferter Ware ist – soweit nicht berechtigte Mängelrügen vorliegen – unzulässig, soweit hierüber keine besondere, von uns schriftlich zu bestätigende Vereinbarung getroffen wird. Die Rücklieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt unter Abzug einer angemessenen Bearbeitungsgebühr.
VIII. Gewährleistung:
  1. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Besteller keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Besteller nur Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dabei uns zu. Das Recht unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung ganz oder zum Teil zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Mangel, der nur einen geringen Teil der geschuldeten Lieferung betrifft, berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
  3. Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  4. Eventuelle Schadenersatzansprüche bleiben unbeschadet des Paragraphen XIII. dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
IX. Eigentumsvorbehalt:
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers unser Eigentum.
  2. Werden unsere Waren vom Besteller bei der Herstellung von dessen Waren eingebaut oder sonst verwendet, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig dem Wert unserer Ware zu der neuen Ware Mitei-gentum an den von ihm hergestellten Sachen überträgt, auch soweit die Voraussetzungen des § 947 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Soweit Miteigentum besteht, sind die unter Verwendung von uns gelieferter Ware hergestellten neuen Sachen vom Besteller auch für uns zu verwahren. Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist dem Besteller gestattet.

  3. Die Forderung aus dem Weiterverkauf der neuen Sachen wird anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil vom Besteller an uns abgetreten.

  4. Der Besteller ist verpflichtet, unser Vorbehaltseigentum betreffend, etwaige Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, uns unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Pfändung ist uns dabei eine Abschrift oder Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
X. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen:
  1. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet, sofern sie im Hinblick auf eine besondere Bestellung angefertigt wurden und nichts Abweichendes zwischen uns und dem Besteller vereinbart worden ist. Die Kosten der Herstellung solcher Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen tragen der Besteller und wir anteilig, jeweils gemäß besonderer Vereinbarung.
  2. Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und halten sie betriebsbereit. Wir haften jedoch nicht, soweit die Formen trotz sachgemäßer Behandlung und bei üblicher Instandsetzung unbrauchbar werden. Unsere Aufbewahrungspflicht endet, wenn vom Besteller innerhalb von 2 (zwei) Jahren ab der Auslieferung der Bestellung keine weitere Bestellung erfolgt.
  3. Die vorstehenden Regelungen hinsichtlich Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen finden keine Anwendung, wenn diese nicht für spezielle Kundenaufträge angefertigt worden sind.
XI. Schutzrechte:
  1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden oder die von uns in Zusammenarbeit mit dem Besteller erstellt wurden, herstellen oder liefern, übernimmt der Besteller uns gegenüber das uneingeschränkte Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  3. Bei nicht offensichtlich unbegründeter Inanspruchnahme sind wir berechtigt, unsere Herstellung und Lieferung bis zur erfolgreichen Freistellung durch den Besteller einzustellen. Kommt der Besteller seiner Freistellungspflicht nach Abs. 2 innerhalb einer von uns zu setzenden, angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere bis dahin aufgewendeten Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
  4. Vom Besteller uns überlassene Muster, Modelle oder Zeichnungen werden nur auf besonderen Wunsch zurückgesandt. Kommt es zu keiner Auftragserteilung, sind wir berechtigt, die uns vorgelegten Muster, Modelle oder Zeichnungen 3 (drei) Monate nach Abgabe unseres Angebotes oder im Falle weiterer Verhandlungen 3 (drei) Monate nach Beendigung der Vertragsverhandlungen zu vernichten. Im Falle einer Auftragserteilung auf der Grundlage der Kundenvorlage werden wir diese 2 (zwei) Jahre nach Auslieferung der letzten Bestellung aufgrund der Vorlagen aufbewahren. Nach Ablauf dieser Zeit sind wir in diesem Falle berechtigt, die zur Verfügung gestellten Muster, Modelle und Zeichnungen zu vernichten. Von unserer Verpflichtung zur Aufbewahrung uns überlassener Kundenvorlagen können wir uns jederzeit durch Rücksen-dung der Vorlagen befreien.
XII. Materialbeistellung:
  1. Wird Material vom Besteller beigestellt, ist dieser verpflichtet, es frei unserem Werk einschließlich Verpackung mit einem Mengenzuschlag von 5 (fünf) % für etwaigen Ausschuss anzuliefern. Die Anlieferung hat so rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und bei Teillieferungen in solchen Mengen zu erfolgen, dass uns eine zügige und ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Die Rückholung etwa nicht verbrauchter Teile ist Sache des Kunden und von diesem auf seine Kosten und Gefahr vorzunehmen.
  2. Bei verspäteter, mengenmäßig oder qualitätsmäßig ungenügender Anlieferung beigestellten Materials ist der Besteller verpflichtet, uns dadurch entstehende Mehrkosten gesondert zu vergüten.
  3. Wir sind in solchen Fällen auch berechtigt, die Herstellung zu unterbrechen, die eingesetzten Maschinen abzurüsten und auf andere Produktionen umzustellen.
XIII. Haftung:
  1. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  2. Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XIV. Ausübung der Rechte des Bestellers:
  1. Hat der Besteller gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist die Frist erfolglos abgelaufen, so hat er uns binnen einer Woche seit Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er Schadenersatz statt der Leistung geltend macht bzw. vom Vertrag zurücktritt.
  2. Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus.
  3. Verjährung:
  4. Durch die Aufnahme von Verhandlungen über die einen Anspruch begründenden Umstände wird die Verjährung nicht gehemmt. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche.
XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
  1. Als Erfüllungsort für Lieferung, Abnahme und Zahlung gilt 72202 Nagold als vereinbart.
  2. Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Stuttgart und das Landgericht Tübingen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
XVII. Anwendung deutschen Rechts:
  1. Es gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts deutsches Recht. Ausgeschlossen ist die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts nach dem Haager Kaufrechtsübereinkommen.
XVIII. Allgemeines:
  1. Diese Geschäftsbedingungen liegen jedem von uns durchgeführten Auftrage zugrunde. Vertragsabschlüsse durch uns erfolgen nur unter Zugrundelegung dieser Verkaufsbedingungen. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten als nicht vereinbart, auch soweit deren Klauseln unseren Bedingungen nicht widersprechen. Vielmehr gilt insoweit die gesetzliche Regelung. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
XIX. Schlussklausel:
  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen sowie des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle einer etwa unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.